Immobilien

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Der Kauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist zumeist von großer wirtschaftlicher Bedeutung

Daher haben sowohl Käufer als auch Verkäufer ein besonderes Interesse an einer sorgfältigen Formulierung und zuverlässigen Abwicklung des Vertrages. Wir begleiten Verkäufer und Käufer durch den Vertrag und seine Abwicklung und greifen dabei auf bewährte Vertragsklauseln zurück, die wir ständig neuen Gesetzen und den Entwicklungen der Rechtsregelung, natürlich aber auch den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls anpassen.

Besonderheiten gelten beim Kauf vom Bauträger. Der Bauträger verkauft dem Käufer nicht nur ein Grundstück, sondern verpflichtet sich darüber hinaus, auf dem Grundstück ein bestimmtes Gebäude zu errichten. Grundstücke und Eigentumswohnungen können auch verschenkt werden. Nicht zuletzt aus erbschaftssteuerlichen Gründen wollen Eltern ihren Kindern häufig bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zukommen lassen. Die Gestaltung solcher Übertragungsverträge gehört ebenfalls zum klassischen Repertoire des Notars.

Bei Kaufverträgen kann der Käufer den Kaufpreis zumeist nur mit Hilfe eines Kredites bezahlen. Hierfür schließt er mit einer Bank oder Sparkasse einen gesonderten Darlehensvertrag ab. Zusätzlich verlangt die Bank in der Regel eine dingliche Sicherheit in der Form einer Grundschuld oder Hypothek. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich und stehen Ihnen als Berater zur Verfügung.

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten schon von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Damit Sie als Käufer oder Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden, hat der Gesetzgeber die Mitwirkung des Notars vorgesehen. So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite soll der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Zudem muss sichergestellt werden, dass der Käufer die Immobilie ohne Hypotheken oder Grundschulden erhält, die noch Darlehen des Verkäufers absichern.

Wir besprechen mit Ihnen Ihre Zielvorstellungen und informieren Sie gerne über die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten insbesondere in Bezug auf die Gewährleistung, den Besitzübergang, die Übernahme etwaiger Mietverhältnisse und die Finanzierung. Wir sehen für Sie das Grundbuch ein und prüfen, ob dort Belastungen verzeichnet sind, die einer besonderen Regelung bedürfen. Abhängig davon, ob Kaufgegenstand ein Bauplatz, ein Ein- oder Mehrfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ist, nehmen wir besondere Bestimmungen in den Vertrag auf.

Ablaufplan Immobilienkauf

1. Verhandlungs- und Entwurfsphase:

In dieser Phase verhandeln Verkäufer und Käufer die Kernpunkte des Kaufvertrages, insbesondere also den Kaufpreis, aber auch darüber, ob vielleicht Inventar wie Einbauküchen, Schränke oder ähnliches mitverkauft werden, wann der Verkäufer – sofern er die Immobilie selbst bewohnt – das Objekt räumen soll, ob der übliche Grundsatz „gekauft wie gesehen“ gelten soll oder ob besondere Garantieerklärungen abgegeben werden sollen etc.

Sobald Verkäufer und Käufer sich im Wesentlichen einig geworden sind, werden Sie den Notar kontaktieren und ihm das Ergebnis der Verhandlungen mitteilen. Gerne können Sie uns hierzu anrufen oder uns eine E-Mail oder ein Schreiben senden. Zur Verfügung haben wir Ihnen im Downloadbereich einen Fragebogen bereit gestellt, der die sämtlichen Themenbereiche behandelt. Selbstverständlich können wir auch einen Besprechungstermin vereinbaren, was sich insbesondere bei schwierigeren Vertragsgestaltungen empfiehlt.

Wir werden Ihnen schnellstmöglich einen Vertragsentwurf zusenden, den Sie gemeinsam mit Ihrem Vertragspartner besprechen können. Etwaige Änderungswünsche sollten Sie uns nach Abstimmung untereinander mitteilen. Anschließend kann ein Termin zur Beurkundung mit dem Notar vereinbart werden.

Der Käufer wird in der Verhandlungsphase auch bereits seine Finanzierung sicherstellen wollen. Er wird mit Banken oder Sparkassen über eine Darlehensgewährung verhandeln. Vor Beurkundung sollte eine feste Darlehenszusage einer Bank oder Sparkasse vorliegen. Regelmäßig wird das Kreditinstitut auf einer Absicherung des Darlehens durch eine Grundschuld oder – in der Praxis seltener – einer Hypothek bestehen. Die Bestellung dieser Sicherheiten beurkunden wir gerne für Sie.

Bitte reichen Sie uns hierfür die Grundschuldbestellungsunterlagen Ihrer Bank, gerne auch als pdf herein. Wenn uns diese Unterlagen rechtzeitig vorliegen, kann die Grundschuldbestellung direkt im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrages erfolgen, so dass Sie nur einen Notartermin benötigen. Natürlich können wir aber auch einen späteren Termin zur Grundschuldbestellung vereinbaren. Entgegen anderer Entgegen anderslautenden Aussagen im Internet, führt eine spätere Beurkundung der Grundschuld nicht zu höheren Gebühren.

2. Beurkundungsphase:

Im Rahmen der Beurkundung verliest der Notar den gesamten Kaufvertrag und erklärt die wesentlichen Bestimmungen. Jetzt wird abschließend geprüft, ob der Vertrag die zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen enthält. Selbstverständlich können Sie jederzeit Fragen stellen. Auch können kleinere Änderungen noch im Beurkundungstermin vorgenommen werden. Nach Unterschrift des Vertrages ist dieser wirksam und für Verkäufer und Käufer bindend.

3. Abwicklungsphase:

Ein Großteil der notariellen Tätigkeit beginnt erst nach Beurkundung des Kaufvertrages. Jetzt erfolgt der grundbuchliche Vollzug, an dessen Ende die Eigentumsumschreibung auf den Käufer steht. Häufig ist zudem der verkaufte Grundbesitz noch mit Hypotheken oder Grundschulden des Verkäufers belastet, die gelöscht werden müssen. Hierzu schreiben wir die beteiligten Banken an und bitten um Übersendung der Löschungsbewilligung. Die gesamte Vollzugstätigkeit übernehmen wir für Sie und informieren Sie schriftlich über den Fortgang.

Checkliste

Zur Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfs benötigen wir zumindest folgende Daten:

  • Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Anschriften von Verkäufer und Käufer
  • Nationalität des Käufers (in bestimmten Staaten erwerben Käufer nicht zu je ½-Anteil sondern in abweichenden Beteiligungs- oder Gemeinschaftsverhältnissen, z.B. in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht)
  • Grundbuchangaben zum Kaufobjekt (hier kann ein älterer Grundbuchauszug oder die Kopie des Ankaufvertrages weiterhelfen; wenn Sie nicht fündig werden, genügt auch die postalische Adresse)
  • Kaufpreis
  • frühester Kaufpreiszahlungstermin
  • Angaben zum Konto, auf das der Kaufpreis gezahlt werden soll
  • ggf. Datum, zu dem der Verkäufer die Immobilie räumen soll
  • Angaben dazu, ob eingetragene Grundschulden oder Hypotheken gelöscht werden oder von dem Käufer übernommen werden sollen (in beiden Fällen benötigen wir Namen und Anschrift der Bank sowie die Darlehensnummer)
  • Bei mehreren Käufern: Beteiligungsverhältnis des Käufers (Eheleute erwerben häufig zu je ½-Anteil. Möglich ist aber auch ein Erwerb in Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder ein Alleinerwerb durch einen Ehegatten. Bezüglich der Einzelheiten beraten wir Sie gerne).

Bitte beachten Sie: Bei obigen Angaben handelt es sich nur um Mindestangaben. Eine Vielzahl von Kaufverträgen weicht vom „Normalfall“ ab. So kann es sein, dass im Grundbuch noch der Erblasser eingetragen ist, es können weitere Belastungen im Grundbuch eingetragen sein, vielleicht wünscht der Käufer auch besondere Bestimmungen zu Gewährleistungen und Garantien. Bitte setzen Sie sich bezüglich dieser Besonderheiten mit uns in Verbindung.

Kosten

Allgemeine Informationen zu den Notarkosten finden Sie hier.

Ein konkretes Berechnungsbeispiel zu den anfallenden Notarkosten beim Kauf einer Eigentumswohnung mit Grundschuldbestellung finden Sie auf den Seiten der Bundesnotarkammer.

Anders als bei dem gewöhnlichen Kaufvertrag ist Inhalt des Bauträgervertrages nicht nur die Übereignung als Grundstück sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung des Verkäufers, auf diesem Grundstück ein bestimmtes Gebäude zu errichten.

Der Bauträger ist folglich Verkäufer und Bauunternehmer in einem. Der Bauträgervertrag kombiniert dementsprechend Kauf- und Werkvertragsrecht. Dies führt dazu, dass der Bauträgervertrag wesentlich umfangreicher als der übliche Grundstückskaufvertrag ist. So muss unter anderem genau festgelegt werden, in welchen Raten der Käufer den Kaufpreis bezahlt, welche Gewährleistungsregelung gelten soll und nach welchen Modalitäten sich die Abnahme und Übergabe des Kaufobjektes richten soll.

Für den Käufer ist von besonderer Bedeutung, dass er sich vor Beurkundung des Kaufvertrages mit dem Kaufobjekt eingehend auseinandersetzt. Hierzu kann ein möglicherweise bereits erstelltes Musterhaus ebenso dienen wie Modelle und Prospekte. Leitfaden für die genaue Bauausführung ist jedoch die vom Bauträger erstellte Baubeschreibung und die Grundrisse, Ansichten und Schnitte der Immobilie. Diese Unterlagen werden dem Bauträgervertrag beigefügt und legen verbindlich fest, was in welcher Weise gebaut wird.

Vor der Beurkundung übersenden wir Ihnen einen ersten Entwurf des Bauträgervertrages, damit Sie sich mit den Vertragsregelungen vertraut machen können. Bei etwaigen Fragen oder Anmerkungen zum Entwurf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Selbstverständlich wird der Bauträgervertrag im Beurkundungstermin vollständig erläutert; Fragen sind jederzeit möglich. Wegen des Umfanges des Vertragstextes empfiehlt es sich jedoch in jedem Fall, den Text vor der Beurkundung bereits „durchgearbeitet“ zu haben. Damit sichergestellt ist, dass Sie vor der Beurkundung ausreichend Gelegenheit hatten sich mit den Vertragsbestimmungen auseinander zu setzen, sieht das Gesetz vor, dass zwischen dem Tage der Aushändigung des Entwurfs und der Beurkundung grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist.

Schwerpunkt: Sicherung des Käufers im Bauträgervertrag

Der Gesetzgeber hat den Käufer einer Bauträgerimmobilie durch verschiedene Gesetze und Verordnungen abgesichert. Zu nennen sind vor allem

  • die Makler- und Bauträgerverordnung, die den Käufer davor schützen soll, dass er Kaufpreisteile leistet, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten, sowie
  • die Vorschriften zur Inhaltskontrolle von sogenannten „allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die den Käufer vor unangemessener Benachteiligung und überraschenden Klauseln schützen (Verbraucherschutzvorschriften).

1. Schutz durch die Makler- und Bauträgerverordnung

Der Käufer muss nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nur das bezahlen, was der Bauträger tatsächlich schon gebaut hat. Damit wird der Käufer davor geschützt, dass er Vorausleistungen erbringt, die im Falle einer Insolvenz der Bauträgers verloren wären. Nach der MaBV kann des Bauträger höchstens sieben Raten anfordern, die sich aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzen können:

  • 30 %  der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten,
  • 28 % der restlichen Vertragssumme nach Fertigstellung des Rohbaus,
  • 5,6 %für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
  • 2,1 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
  • 2,1 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
  • 2,1 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
  • 7,0 % für den Fenstereinbau inkl. Verglasung,
  • 4,2 % für den Innenputz inkl. Beiputzarbeiten,
  • 2,1 % für den Estrich,
  • 2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
  • 8,4 % nach Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
  • 2,1 % für die Fassadenarbeiten,
  • 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.

Die Fertigstellung der einzelnen Gewerke teilt Ihnen meist der bauleitende Architekt mit.

Um sicherzustellen, dass der Käufer mit Kaufpreiszahlung lastenfreies Eigentum erwirbt, sieht die MaBV zudem vor, dass keine Kaufpreisrate gezahlt werden muss bevor:
1. für den Käufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, das heißt, der Eigentumserwerb grundbuchlich gesichert ist;
2. die Löschung der meist vom Bauträger eingetragenen Hypotheken und Grundschulden gesichert ist;
3. sowie etwa erforderliche sonstige Genehmigungen zum Bauträgervertrag vorliegen.

Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen überprüfen wir für Sie und teilen Ihnen schriftlich mit, wann der Kaufpreis gezahlt werden kann (sogenannte „Fälligkeitsmitteilung“). Die ebenfalls für die Fälligkeit der Kaufpreisraten erforderliche Baugenehmigung kann beim Bauträger eingesehen werden.

2. Schutz durch Verbraucherschutzvorschriften

Die Vorschriften zur Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen schützen den Käufer vor unangemessener Benachteiligung und überraschenden Klauseln. Im Bereich des Bauträgervertrages hat dies besondere Auswirkungen auf die Gewährleistungsregelungen. Der Bauträger kann nämlich die Gewährleistung für die von ihm erbrachten Bauleistungen zwar modifizieren aber nicht ausschließen. Der Käufer hat das nicht entziehbare Recht, Reparatur von etwaigen Mängeln zu verlangen. Bei Fehlschlagen der Reparatur kann er mindern und bei nicht unerheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Die Verjährungsfrist ist zwingend auf 5 Jahre ab Abnahme festgelegt.

Kosten

Allgemeine Informationen zu den Notarkosten finden Sie hier.

Durch die umfangreichen Sicherungsmechanismen für den Käufer erhöhen sich die Beurkundungskosten beim Notar grundsätzlich nicht.

Häufig hat der Käufer den Kaufpreis nicht „auf der hohen Kante“ und muss zur Finanzierung des Grundstückskaufs ein Bankdarlehen aufnehmen.

Manchmal sprechen auch steuerliche Erwägungen dafür, nicht das Eigenkapital anzutasten, sondern den Kaufpreis zu finanzieren. Die Bank zahlt das Darlehen regelmäßig nur aus, wenn zu ihren Gunsten als Sicherheit eine Grundschuld (oder heute seltener: eine Hypothek) im Grundbuch eingetragen wird. Die Grundschuld sichert den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen. Zahlt der Darlehensschuldner die Raten nicht vereinbarungsgemäß zurück, kann die Bank das Grundstück versteigern lassen.

Neben der Möglichkeit, das Grundstück versteigern zu lassen, ist in den Grundschuldbestellungsurkunden fast immer eine persönliche Vollstreckungsunterwerfung enthalten. Diese erlaubt der Bank, auch auf das gesamte Vermögen des Schuldners sofort im Wege der Zwangsvollstreckung zu zugreifen und beispielsweise den PKW, Schmuck und andere Wertgegenstände oder auch den Arbeitslohn oder Depot- bzw. Kontoguthaben zu pfänden. Aus dem jeweiligen Versteigerungserlös erhält sie dann die noch ausstehenden Raten und Zinsen.

Häufige Fragen zum Thema Grundschulden

1. Die Grundschuldzinsen von 12 % bis 20 %

Von den zumeist zwischen 12 % und 20 % liegenden Grundschuldzinsen sollten Sie sich nicht verunsichern lassen: Für Ihr Darlehen ist und bleibt allein der im Darlehensvertrag festgelegte Zinssatz maßgeblich.

Diese werden durch den in der Grundschuldurkunde genannten (höheren) dinglichen Zinssatz lediglich abgesichert. Der dingliche Zinssatz ist höher, weil er nicht nur den eigentlichen Darlehenszins, sondern auch etwaige Verzugszinsen absichern muss. Ferner soll er auch dann die Bank noch absichern, wenn das allgemeine Zinsniveau nach Ablauf der Zinsbindung ihres Darlehensvertrages erheblich gestiegen ist. In jedem Fall gilt: Der dingliche Zinssatz bestimmt, in welcher Höhe die Bank vollstrecken kann. Der schuldrechtliche Zinssatz (der in ihrem Darlehensvertrag vereinbart ist) bestimmt, in welcher Höhe die Bank nach den Vereinbarungen mit dem Kreditnehmer im Darlehensvertrag vollstrecken darf.

2. Die Nebenleistungen

Häufig lassen sich die Kreditinstitute mit der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit für sogenannte einmalige Nebenleistungen (zwischen 5 % und 10 % des Grundschuldbetrages) eintragen. Hiermit sollen im Falle einer Zwangsversteigerung – pauschal – die ungefähren Zwangsversteigerungskosten mit abgedeckt werden. Auch hierzu gilt: Die Bank kann im Falle der Zwangsversteigerung grundsätzlich die gesamte Nebenleistung verlangen. Im Verhältnis zum Kreditnehmer darf sie jedoch nur den Betrag behalten, welchen dieser der Bank aus dem Darlehensverhältnis noch schuldet.

3. Löschung der Grundschuld

Nach Rückzahlung des Darlehens wird die Grundschuld im Grundbuch nicht automatisch gelöscht. Sie bleibt vielmehr im Grundbuch eingetragen und ist jederzeit wiederverwendbar, kann also ein neues Darlehen absichern. Wenn feststeht, dass die Grundschuld nicht wiederverwendet werden soll, sollte sie gelöscht werden. Hierfür muss die Bank eine Löschungsbewilligung abgeben und der Grundstückseigentümer der Löschung beim Notar zustimmen. Der Notar stellt dann die entsprechenden Anträge beim Grundbuchamt. Zur Vorbereitung einer Grundschuld benötigen wir den Grundschuldbestellungsauftrag der Bank sowie die persönlichen Daten der Beteiligten.

Kosten

Ein konkretes Berechnungsbeispiel zu den anfallenden Notarkosten beim Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld finden Sie auf den Seiten der Bundesnotarkammer.

Statt durch Erbfolge kann Vermögen bereits unter Lebenden übertragen, d.h. verschenkt werden. Dabei kommt vor allem der Überlassung von Grundbesitz an Ehegatten oder Kinder eine große praktische Bedeutung zu.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch Schenkung oder durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Nachteil der lebzeitigen Übertragung ist grundsätzlich, dass dem Veräußerer der Gegenstand entzogen wird. Allerdings kann sich der Veräußerer vorbehalten, das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei der Übertragung gewisse Rechte an dem Gegenstand vorzubehalten. So kann der Veräußerer etwa den Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder auch ein Wohnungsrecht behalten. Grundsätzlich bietet die Übertragung zu Lebzeiten erhebliche Vorteile:

  • Pflichtteilsansprüche von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen minimiert werden.
  • Schenkung- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der Übertragungsvorgänge mehrfach ausgenutzt werden.
  • Die lebzeitige Übertragung auf eines von mehreren Kindern bietet die Möglichkeit, auch die Kinder, die etwa keinen Grundbesitz erhalten, an der Übertragung teilnehmen zu lassen und diesen ggf. andere Vermögenswerte – etwa Geldbeträge – zukommen zu lassen. Hierdurch kann möglicher Streit zwischen den Kindern als späteren Erben von vorneherein vermieden werden; der „Familienfriede“ ist gesichert.
  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden (etwa durch die Vereinbarung eines Nießbrauchrechtes, einer Rente oder anderen Geldzahlungen oder – in der Praxis inzwischen selten – durch die Verpflichtung des Beschenkten zu Pflegedienstleistungen).

Über die Einzelheiten der möglichen Vertragsgestaltungen beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.