Gesellschaftrecht

Gesellschaftsrecht

Ein Unternehmer muss nicht nur „die Zahlen“ im Blick haben, sondern auch das Recht.

Die rechtssichere Gründung und Führung eines Unternehmens, die reibungslose Durchführung wichtiger Strukturveränderungen wie beispielsweise einer Sitzverlegung oder Kapitalerhöhung oder die Planung der Unternehmensnachfolge machen regelmäßig qualifizierte Rechtsberatung erforderlich. In vielen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten schreibt das Gesetz zum Schutz der Beteiligten und des Rechtsverkehrs, aber auch zu Dokumentationszwecken, ohnehin die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vor.

Ich stehe Ihnen gerne bei allen rechtlichen Fragen rund um das Gesellschaftsrecht zur Verfügung. Ich arbeite dabei gerne auch mit den Rechtsabteilungen der Unternehmen oder mit den die Gesellschaft betreuenden Rechtsanwälten und Steuerberatern zusammen.

Im Bereich des Gesellschaftsrechtes umfasst die notarielle Beratungs- und Beurkundungstätigkeit vor allem folgende Rechtsformen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditistengesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (UG)
  • Aktiengesellschaft (AG)

 

Schwerpunkte der notariellen Beratungstätigkeit bilden neben der Unternehmensgründung:

  • Unternehmenskauf
  • Unternehmensnachfolge

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, das heißt, sie kann selbst Verträge abschließen und im Rechtsverkehr auftreten. Die Gesellschafter sind als Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, ihnen steht der Gewinn aus der Geschäftstätigkeit zu. Der besondere Vorteil der Rechtsform der GmbH ist die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter: Diese haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich. Stattdessen haftet nur das Vermögen der GmbH.

Die Geschäfte der GmbH werden von einem oder mehreren Geschäftsführern erledigt, die nicht zwingend Gesellschafter der GmbH sein müssen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens € 25.000,00 aufbringen, wovon jedoch nur mindestens € 12.500 sofort einzuzahlen sind.

Die neuere Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stellt lediglich eine Unterform der GmbH dar. Die Besonderheit ist hier, dass das Stammkapital nur 1 Euro betragen muss und ein Vierteil des jährlichen Jahresüberschusses in die Rücklagen einzustellen ist.

Wie die GmbH ist auch die Aktiengesellschaft eine juristische Person, kann also selbst (vertreten durch den Vorstand) Verträge abschließen und Verbindlichkeiten begründen. Auch hier ist die Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt; die Aktionäre haften nicht persönlich.

Im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag der GmbH, der sehr flexibel gestaltet werden kann, gibt das Gesetz für die Satzung der AG strenge Vorgaben vor. Auch sind die sonstigen formalen Erfordernisse insbesondere für die Abhaltung einer Hauptversammlung weitaus strenger als bei der GmbH. Gerne unterstütze ich Sie bei der Gründung einer Aktiengesellschaft. Ebenso gerne betreue ich das gesellschaftliche Leben der Gesellschaft, unterstütze Sie bei der Vorbereitung von Hauptversammlungen und übernehme deren Protokollierung sowie die Abfassung der zugehörigen Handelsregisteranmeldungen.

In der offenen Handelsgesellschaft (OHG) schließen sich mehrere Personen mit dem Zweck kaufmännischer Zusammenarbeit zusammen. Die OHG ist über den Notar von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden. Alle Gesellschafter haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Bitte beachten Sie, dass die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister gilt. Ist er schon vor diesem Zeitpunkt an der KG beteiligt, so haftet er für bis dahin von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten unbeschränkt. Aus Haftungsgründen empfiehlt es sich deshalb, die Gründung der KG bzw. den Beitritt eines Kommanditisten in eine bereits bestehende KG erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister wirksam werden zu lassen.

Eine Sonderform der KG bildet die GmbH & Co. KG. In einer solchen wird die Komplementärstellung von einer GmbH übernommen. Das Risiko der persönlichen Haftung wird dadurch auf das Kapital der Komplementär-GmbH beschränkt. Die GmbH & Co. KG ist daher zwar formal eine Personengesellschaft; trotzdem haftet – wie in einer Kapitalgesellschaft – kein Gesellschafter persönlich. Häufig spielen steuerliche Erwägungen bei der Wahl dieser Rechtsform eine ausschlaggebende Rolle.

Weiter verbreitet ist dagegen der sogenannte „share deal“, bei dem eine Beteiligung an dem Unternehmensträger (Aktien, GmbH-Geschäftsanteile oder Kommanditbeteiligungen) Kaufgegenstand ist. Mit dem verkauften Anteil geht eine wirtschaftliche Beteiligung am Betriebsvermögen (einschließlich aller Aktiva und Passiva) auf den Käufer über.

Bei der Wahl der richtigen Transaktionsform sind auch die steuerlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Deshalb arbeite ich beim Unternehmenskauf besonders eng mit den steuerlichen Beratern der Parteien zusammen.

Eine rechtzeitige Befassung mit dem Thema Unternehmensnachfolge ist für den Bestand eines Unternehmens von existentieller Bedeutung. Eine frühzeitig und umfassend geplante Unternehmensnachfolge sichert den Fortbestand des Betriebes und die Versorgung des Unternehmers und seiner Familie.

Die Unternehmensnachfolge berührt neben unternehmerischen und finanziellen Fragen in erster Linie steuerliche, gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Bereiche. In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater und ggf. Ihrem Rechtsanwalt oder Unternehmensberater gilt es, ein Vertragswerk zu erarbeiten, das eine reibungslose Übergabe des Unternehmens an die nächste Generation ermöglicht.

Die Übertragung kann als Kauf oder Schenkung ausgestaltet sein; gegebenenfalls kann sich der Unternehmer den Widerruf der Übertragung (etwa bei Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen für sich und ggf. enge Familienmitglieder vorbehalten. Wichtig: Unternehmertestament

Als Unternehmer dürfen Sie nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch für den Fall des plötzlichen Versterbens Vorsorge getroffen werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer testamentarischen Anordnung das Ende eines jungen und aufstrebenden Unternehmens und zugleich den wirtschaftlichen Ruin der Familie bedeuten.

Sofern die Unternehmensnachfolge in der Familie stattfinden soll, sollte im Regelfall das Testament des Unternehmers so ausgestaltet werden, dass dem Nachfolger das Unternehmen bzw. die Unternehmensmehrheit zugewendet wird. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich für die übrigen Angehörigen vorgesehen werden. Fällt der Betrieb nämlich bei Fehlen einer entsprechenden Regelung an eine – eventuell zerstrittene – Erbengemeinschaft, droht die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens. Sofern die Gefahr besteht, dass der vorgesehene Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalles für die Unternehmensführung noch zu unerfahren ist, können Sie als Unternehmer durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und die Benennung eines sachkundigen Testamentsvollstreckers Abhilfe schaffen.