Dies kann Streitigkeiten in der Familie, teure Gerichtsverhandlungen und den Zerfall des Vermögens zur Folge haben. Nicht zuletzt gilt es hierbei steuerliche Aspekte zu bedenken. Durch erbrechtliche Regelungen oder Vermögensübertragungen zu Lebzeiten werden Streitigkeiten vermieden und Kosten gespart.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht häufig nicht den individuellen Vorstellungen der Beteiligten. Individuellen erbrechtliche Regelungen durch Testament oder Erbvertrag können die Entstehung streitanfälliger Erbengemeinschaften vermeiden und die Vermögensverteilung konkret an die Wünsche des Erblassers anpassen. Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag führen im Regelfall zum Wegfall des Erfordernisses eines Erbscheins, im Todesfall werden hierdurch Kosten und Zeit gespart. Deutsche, die im Ausland leben, sollten zudem über eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts nachdenken. Neue Herausforderungen stellt die Digitalisierung in allen Lebensbereichen. Auch den digitalen Nachlass sollte man daher zeitnah regeln. Die vielfältigen Möglichkeiten erbrechtlicher Regelungen erläutert die Notarin gerne persönlich in einem ausführlichen Beratungsgespräch.
Mitunter kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum eine erhebliche Bedeutung zu. Durch eine solche Übertragung können nicht zuletzt steuerliche Freibeträge optimal genutzt und Pflichtteilsansprüche Dritter reduziert werden.
Bei der Frage, ob eine Übertragung zu Lebzeiten in Betracht kommt, sind die damit verbundenen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und bedürfen eingehender rechtlicher Beratung. Werden Vermögenswerte überlassen, ist die Möglichkeit einer Absicherung des Übergebers, etwa in Form eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, zu empfehlen.
Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbe einer verstorbenen Person geworden sind, wird durch einen Erbschein erbracht. Der Erbscheinsantrag kann beim Notar gestellt werden. Der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt. Er ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat.
Nach dem Erbfall können den oder die Erben – in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht – noch Überraschungen erwarten. Bei folgenden wichtigen Fragen stehe ich Ihnen als Notar mit Rat und Tat zur Seite:
Unser Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Jeder kann selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.
Alle erbfolgerelevanten Urkunden, die ein Notar beurkundet, werden seit dem Jahr 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird gewährleistet, dass die Urkunde im Sterbefall aufgefunden wird und im Nachlassverfahren berücksichtigt werden kann.
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Die notarielle Beratung und Beurkundung gewährleistet, dass die bestehenden Möglichkeiten so kombiniert werden, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird. Drei Beispiele:
Benennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.
Die Formen letztwilliger Verfügungen von Todes wegen sind das Testament, auch in Form eines gemeinschaftlichen Testaments, und der Erbvertrag.
Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichtet werden kann.
Ein Testament kann auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen allerdings mehrere Nachteile, über die sich der Erblasser bewusst sein sollte.
Aufgrund dieser und weiterer möglichen Themen empfiehlt es sich, Rechtsberatung durch einen Notar in Anspruch zu nehmen.
Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist notariell zu beurkunden. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Die Vorteile eines notariell gestalteten und beurkundeten Testaments gelten in gleicher Weise auch für den Erbvertrag.
Statt durch Erbfolge kann Vermögen bereits unter Lebenden übertragen, d.h. verschenkt werden. Dabei kommt vor allem der Überlassung von Grundbesitz an Ehegatten oder Kinder eine große praktische Bedeutung zu.
Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch Schenkung oder durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Nachteil der lebzeitigen Übertragung ist grundsätzlich, dass dem Veräußerer der Gegenstand entzogen wird. Allerdings kann sich der Veräußerer vorbehalten, das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei der Übertragung gewisse Rechte an dem Gegenstand vorzubehalten. So kann der Veräußerer etwa den Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder auch ein Wohnungsrecht behalten. Grundsätzlich bietet die Übertragung zu Lebzeiten erhebliche Vorteile:
Über die Einzelheiten der möglichen Vertragsgestaltungen beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
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Notar Christian Mach
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